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Reisebedingungen

1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reisedienst vom Edersee den Abschluß eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über Internet vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfaßt werden.


2. Bezahlung
Nach Abschluß des Reisevertrages sind gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB 20 % des Reisepreises, höchstens jedoch 100,- Euro  zu zahlen.Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn fällig.


3. Leistungen
A: Die vertraglichen Leistungen des Reisedienst vom Edersee richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
B: Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.


4. Leistungs- oder Preisänderungen
A: Der Reiseveranstalter kann 4 Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen -, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
B: Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung haben wir dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
C: Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. Dies muß der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach dessen Erklärung geltend machen.


5. Leistungsänderungen
A: Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und von dem Reisedienst vom Edersee nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
B: Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reisedienst vom Edersee dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
C: Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reisedienst vom Edersee in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.


6. Programmänderungen
Der Reisedienst vom Edersee behält sich kurzfristige Änderungen des Programmablaufs oder des Fahrtverlaufs vor. Die Leistungen der Reise insgesamt bleiben dadurch unberührt.


7. Rücktritt:
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reisedienst vom Edersee. Der Rücktritt kann nur in schriftlicher Form erfolgen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Reise nicht an, so kann der Reisedienst vom Edersee angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen je Teilnehmer:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 25,-- Euro
ab 29. bis 21. Tag vor Reiseantritt 30% mind. 25,-- Euro
ab 20. bis 14. Tag vor Reiseantritt 40% mind. 25,-- Euro
ab 13. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab 7. Tag vor Reiseantritt 80 %
bei Nichterscheinen 100%


8. Umbuchung durch den Kunden / Umbuchung Ersatzpersonen:
Für die Bearbeitung von Umbuchungen werden pro Reisegast 15,-- Euro erhoben. Änderungen des Termins oder des Reiseziels in den letzten 28 Tagen vor Reisebeginn gelten als Rücktritt und Neuanmeldung. Im Falle eines Rücktritts kann der Reisedienst vom Edersee vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Bei Bestellung von Sonderleistungen, wie z.B. Musical-, Theater-, Oper- und Veranstaltungskarten ist bei Rücktritt durch den Kunden der Gesamtbetrag ohne Abzug fällig. Dies gilt auch, wenn die Reise aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl abgesagt wird. Dem Kunden bleibt in allen Fällen vorbehalten nachzuweisen, daß dem Reisedienst vom Edersee ein Schaden entweder überhaupt nicht entstanden oder daß dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.


9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


10. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) Bis 1 Woche vor Reiseantritt
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl (generell 25 Personen). In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.


11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördem. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


12. Haftung des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Vorbereitung,
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsumschreibungen;
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrückllch hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.


13. Gewährleistung
A. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann die Ersatzleistung aus wichtigem, objektiv erkennbaren Grund ablehnen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter (Busfahrer oder örtlicher Agentur) oder, falls die Erwähnten nicht erreichbar sind, sofort bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, und eine Abhilfe nicht geleistet wird.
B. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
C. Kündigung des Vertrages: Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt er, daß Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag danach aufgehoben, so behält der Reisende den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
D. Schadenersatz: Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.


14. Beschränkung der Haftung
a.) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
aa)soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b) wenn der Reisedienst vom Edersee für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reisedienst vom Edersee gegenüber dem Reisenden auf dieses Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Reisedienst vom Edersee aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reisedienst vom Edersee bei Personenschäden bis 75.000,- Euro je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,- Euro. Liegt der Reisepreis über 1.363,- Euro ist die Haftungsbegrenzung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.


15. Beanstandungen
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Hotel oder der Reiseleitung in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben und den Empfang in schriftlicher Form bestätigen zu lassen. Sammelbeanstandungen werden nicht berücksichtigt. Kann das Hotel die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen die Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Kommt der Reiseteilnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Mängel von Reiseleistunqen verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat schriftlich dem Reiseveranstalter bekanntgegeben werden.


16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.


17. Gepäcktransport und Versicherungen
Wir übernehmen den Transport des Gepäcks, haften aber nicht für Verluste und Beschädigungen. Wir empfehlen den Abschluß einer Reisegepäck- und Unfallversicherung. Das Gepäck ist mit der genauen Heimatanschrift des Reisenden unter Angabe des Zielortes zu versehen. Außer dem Handgepäck ist ein Koffer pro Person zulässig. Mehr Gepäck auf Anfrage. Ziffer 13 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.


18. Zimmerbezug / Hotel:
Nach internationaler Regelung ist ein Bezug des Hotelzimmers nicht vor 15.00 Uhr möglich. Am Abreisetag muß das Zimmer bis 10.00 Uhr geräumt sein. Je nach Belegung des Hotels kann das Zimmer auch schon früher bezogen werden.


19. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, sodaß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.


20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


21. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand ist Bad Wildungen.


Veranstalter: Reisedienst vom Edersee, 34549 Edertal